Die Verlustverrechnung bei Termingeschäften, wie z. B. aus dem Verfall von Optionen, die nach dem 31.12.2020 entstanden sind, wurde, stark einschränkt (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG). Diese Abzugsbeschränkungen in den Sätzen 5 und 6 sind durch das Jahressteuergesetz 2024 ersatzlos aufgehoben worden. Diese Aufhebung gilt für alle noch offenen Fälle.
Mit der Streichung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit auf 20.000 € jährlich von Verlusten aus Forderungsausfällen soll dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer wieder mehr Bedeutung zukommen. Gleichzeitig soll den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung, die der BFH in seinem Beschluss vom 7.6.2024 (VIII B 113/23) geäußert hat, Rechnung getragen werden. Diese Änderung gilt für alle noch offenen Fälle.