Das BVerfG hat die Höhe der Verzinsung von Steuernachzahlungen und Steuererstattungen als verfassungswidrig beanstandet. Der Zinssatz von 0,5% je vollem Zinsmonat (= 6% pro Jahr) darf allerdings noch bis 31.12.2018 angewendet werden. Der Gesetzgeber muss für alle offenen Fälle eine rückwirkende verfassungsgemäße Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 treffen.
Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ beschlossen. Danach wird der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen rückwirkend ab dem 1.1.2019 auf 0,15% pro Monat (= 1,8% pro Jahr) gesenkt. Künftig soll die Angemessenheit des Zinssatzes alle drei Jahre mit Wirkung für die nachfolgenden Verzinsungszeiträume überprüft und ggf. angepasst werden, erstmals also zum 1.1.2026. Hierbei ist die Entwicklung des Basiszinssatzes zu berücksichtigen.
Die bisherige einjährige Verjährungsfrist für Zinsen wird auf zwei Jahre verlängert. Die Neuregelung gilt in allen Fällen, in denen die Festsetzungsfrist am Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes noch nicht abgelaufen ist. Die Neuregelungen sind grundsätzlich in allen Verfahren anzuwenden, die am Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes anhängig sind. Bei der Festsetzung von Erstattungszinsen in Änderungsfällen ist für die Minderung von Nachzahlungszinsen der Zinssatz maßgeblich, der bei der ursprünglichen Festsetzung der Nachzahlungszinsen zugrunde gelegt worden ist.
Wichtig! Die Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Der Erlass von Nachzahlungszinsen für Zahlungen, die vor der Fälligkeit freiwillig geleistet wurden, wird im Gesetz verankert und gilt damit auch für die Gewerbesteuer, die von den Kommunen verwaltet wird.