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Vor 2022 konnten Betriebe der Land- und Forstwirtschaft die Umsatzsteuer-Durchschnittssätze, die in § 24 Absatz 1 UStG für land- und forstwirtschaftliche Betriebe festgelegt sind, anwenden, ohne dass es auf die Höhe des Umsatzes ankam. Ab 2022 dürfen die Umsatzsteuer-Durchschnittssätze nur noch angewendet werden, wenn im Vorjahr die Umsatzgrenze von 600.000 € nicht überschritten worden ist. Die Umsatzsteuer-Durchschnittssätze können 2022 somit nur angewendet werden, wenn der Gesamtumsatz in 2021 nicht mehr als 600.000 € betragen hat. Anderenfalls sind die Umsätze in 2022 zwingend nach der Regelbesteuerung zu versteuern.

Maßgebend ist der Gesamtumsatz gemäß § 19 Abs. 3 UStG. Zum Gesamtumsatz gehören auch die Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Die Prüfung der Umsatzgrenze erfolgt anhand der Nettoumsätze, die der Unternehmer mit seinem gesamten Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr erzielt hat. Dabei ist die im maßgeblichen Kalenderjahr angewandte Besteuerungsart (Soll-Versteuerung oder Ist-Versteuerung) zugrunde zu legen. Soweit der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr die Durchschnittssatzbesteuerung angewendet hat, sind bei der Berechnung des Gesamtumsatzes die vereinbarten Entgelte zugrunde zu legen. 

Im Jahr des Beginns der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen. Wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt wurde, ist der Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Im Falle einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ist der Vorjahresumsatz des Veräußerers maßgeblich, wenn der erwerbende Unternehmer zuvor keine eigene unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hat.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| III C 2 – S 7410/19/10001 :016| 01-06-2022