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Nach dem KraftStG ist das Halten von Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist eine öffentliche Einrichtung einer Stadt. Sie hatte geltend gemacht, dass sie einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb betreibt und das Fahrzeug ausschließlich für forstwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet wird. Das Hauptargument der Klägerin war, dass die Bewirtschaftung der städtischen Wälder und der Verkauf von Holzprodukten eine wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebs darstellt. Die Finanzverwaltung entschied, dass eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nicht in Betracht kommt, weil die forstwirtschaftlichen Tätigkeiten der Klägerin nur eine untergeordnete Rolle innerhalb ihres breiteren Aufgabenbereichs der kommunalen Daseinsvorsorge spielen.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Finanzverwaltung Recht und hat die Klage abgewiesen. Das Gericht betonte, dass die Klägerin eine Vielzahl von Aufgaben erfüllte, darunter auch die Abfallwirtschaft, Stadtreinigung und Grünflächenpflege, und dass die Einnahmen aus forstwirtschaftlichen Tätigkeiten nur einen kleinen Teil der Gesamteinnahmen ausmachen. Daher können die forstwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht als eigenständige wirtschaftliche Einheit angesehen werden, sondern eher als eine Nebentätigkeit innerhalb des größeren kommunalen Unternehmens.

Das ließe sich auch daraus ableiten, dass die Klägerin keine separaten Steuerbescheide oder Einheitswertbescheide vorgelegt hatte, die ihren Status als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb bestätigen würden. Darüber hinaus lässt die organisatorische und wirtschaftliche Verflechtung der verschiedenen Tätigkeiten der Klägerin eine Trennung zwischen forstwirtschaftlichen und anderen kommunalen Tätigkeiten nicht zu. Daher wurde der Antrag auf Steuerbefreiung abgelehnt. Das Finanzgericht hat allerdings die Möglichkeit zur Revision zugelassen.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Düsseldorf, 4 K 722/24 Verk| 06-08-2024