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Der Arbeitgeber zahlt für seinen Minijobber die Rentenversicherung mit einem pauschalen Satz von 15%. Die geringe Differenz von derzeit 3,6% zum allgemeinen Beitragssatz von 18,6% trägt der Arbeitnehmer. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen (Opt-out). Bevor Minijobber sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, sollten sie überlegen, ob es für die sinnvoller ist, die volle Rentenversicherungspflicht bestehen zu lassen.

Da der Arbeitgeber für einen Minijobber bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15% des Arbeitsentgelts zahlt, ist seit 2020 nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,6% auszugleichen. Der Eigenanteil für den Minijobber beträgt also nur 3,6%. Minijobber, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen und nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, verlieren dadurch ihre Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wer sich nicht befreien lässt, erwirbt durch die Beschäftigung vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Er kann

  • ggf. früher in Rente gehen,
  • Leistungen zur Rehabilitation erhalten (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben),
  • einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung erwerben oder aufrechterhalten,
  • einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung haben und
  • Übergangsgeld während der Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Rentenversicherung erhalten, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr) besteht.

Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass

  • sich der Rentenanspruch erhöht und
  • die staatliche Förderung für private Altersvorsorge, z. B. die sogenannte Riester-Rente, sowohl vom Minijobber als auch vom Ehepartner beansprucht werden kann.

Wer sich als Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen will, muss Folgendes beachten:

  • Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann jederzeit schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden (hierzu gibt es einen Antrag unter minijob-zentrale.de).
  • Die Befreiung ist für die gesamte Dauer des Minijobs bindend und verliert erst mit dem Ende des Minijobs ihre Wirkung.
  • Übt ein Minijobber gleichzeitig mehrere Minijobs aus, gilt die Befreiung für alle Minijobs. Sie verliert ihre Wirkung erst dann, wenn kein Minijob mehr ausgeübt wird.

Die Beiträge zur Rentenversicherung werden von dem Arbeitsentgelt mindestens jedoch von 175 € berechnet. 

Ab wann die Befreiung gilt: Die Befreiung gilt ab Beginn des Monats, in dem der Minijobber den Befreiungsantrag stellt. Sie ist vom Arbeitgeber der Minijob-Zentrale innerhalb von 6 Wochen zu übermitteln. Wird die Anmeldung zur Sozialversicherung jedoch erst nach der 6-Wochen-Frist eingereicht, gilt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. Bis dahin besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| Mitteilung der Minijobzentrale| 22-09-2022