Bei uns steht der Mensch im Mittelpunkt.

Als Midi-Job bezeichnet man Beschäftigungsverhältnisse, deren monatliches Arbeitsentgelt über dem Grenzwert eines Mini-Jobbers liegt und eine Höchstgrenze nicht überschreitet. Diese Grenzwerte für den Midi-Job haben sich wie folgt verändert:

  • bis zum 30.9.2022 mehr als 450 € und nicht mehr als 1.300 €,
  • ab dem 1.10.2022 mehr als 520 € und nicht mehr als 1.600 €.

Für die Berechnung des fiktiven beitragspflichtigen Entgelts gilt ab dem 1.10.2022 eine neue (gesetzlich festgelegte) Formel, die wie folgt lautet:
BE = F × G + ([1.600 : (1600 – G)] – [G : (1.600 – G)] x F) × (AE – G)

Dabei bedeuten: BE = beitragspflichtige Einnahme
  AE = das Arbeitsentgelt in Euro
  G = die Geringfügigkeitsgrenze (zunächst 520 €)
  F = Faktor F (vom 1.10.2022 – 31.12.2022 = 0,7009)

Die gekürzte Formel lautet dann: BE = 364,468 + 1,26075 x (AE – 520)

Die beitragspflichtige Einnahme für den Arbeitnehmerbeitrag ab dem 1.10.2022 ist nach einer weiteren neuen gesetzlich festgelegten Formel wie folgt zu ermitteln: (1.600 : 1.080) x (AE – 520)

Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen
Praxis-Beispiel 1:

Bei einem Arbeitsentgelt von 600 € im Monat beträgt ab dem 1.10.2022 das beitragspflichtige Gesamtarbeitsentgelt 455,99 € und der beitragspflichtige Arbeitnehmeranteil 118,52 €. 
Der Rentenversicherungsbeitrag berechnet sich dann wie folgt:
1)    beitragspflichtiges Gesamtarbeitsentgelt 455,99 € x 18,6% = 84,81 €
2)    beitragspflichtiger Arbeitnehmeranteil     118,52 € x  9,3%   = 11,02 €
3)    Arbeitgeberanteil                                                                   = 73,79 €

Bei den übrigen Teilen der Sozialversicherung, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden, erfolgt die Berechnung entsprechend.

Praxis-Beispiel 2:
Bei einem Arbeitsentgelt von 1.000 € im Monat beträgt ab dem 1.10.2022 das beitragspflichtige Gesamtarbeitsentgelt 913,59 € und der beitragspflichtige Arbeitnehmeranteil 711,11 €.
Der Rentenversicherungsbeitrag berechnet sich dann wie folgt:
1)    beitragspflichtiges Gesamtarbeitsentgelt 913,59 € x 18,6% = 169,93 €
2)    beitragspflichtiger Arbeitnehmeranteil      711,11 € x  9,3%  =   66,13 €
3)    Arbeitgeberanteil                                                                   =   96,14 €

Bei den übrigen Teilen der Sozialversicherung, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden, erfolgt die Berechnung entsprechend.

Quelle:Sonstige| Gesetzliche Regelung| Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung| 16-06-2022