Es handelt sich regelmäßig um eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH, wenn er einzubehaltende und anzumeldende Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten nicht abführt. Das gilt auch dann, wenn die Lohnsteuer nachträglich pauschaliert wird. Bei der pauschalierten Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine Unternehmenssteuer eigener Art, sondern um Lohnsteuer des Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber lediglich übernommen wurde.
Praxis-Beispiel:
Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung einer GmbH wurde festgestellt, dass für die private Nutzung eines Firmen-Kfz durch die Klägerin keine Lohnsteuer angemeldet, einbehalten und abgeführt worden war. Das Finanzamt führte in Umsetzung dieser Feststellungen im Einvernehmen mit der GmbH eine pauschale Nachversteuerung durch. Nachdem ein Sozialversicherungsträger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH beantragt hatte, beantragte die Klägerin selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die vom Finanzamt zur Insolvenztabelle angemeldeten noch offenen Steuerforderungen wurden widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt. Weil die Forderungen von der GmbH nicht beigetrieben werden konnten, nahm das Finanzamt die Klägerin mit drei Haftungsbescheiden in Haftung. Hiergegen klagte die Geschäftsführerin.
Die Klägerin war im gesamten Haftungszeitraum Geschäftsführerin der GmbH. Sie hat ihre Pflichten zum einen dadurch verletzt, dass sie die für die Monate Dezember 2017 und Januar 2018 angemeldete Lohnsteuer nicht bzw. nicht vollständig abgeführt hat. Zum anderen hat sie die für die Monate September 2014 bis Juni 2017 festgesetzte Lohnsteuer (und die Nebenleistungen) weder korrekt angemeldet noch gezahlt. Diese Nichtanmeldung und Nichtabführung der Lohnsteuer beruht auf einer zumindest grob fahrlässigen Verletzung der Pflichten der Klägerin als Geschäftsführerin.
Der BFH macht deutlich, dass die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten darstellt. Das Finanzgericht ist daher zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass die Klägerin keine Gründe glaubhaft gemacht hat, welche im Einzelfall die Pflichtverletzung entschuldigen oder den Vorwurf grober Fahrlässigkeit entkräften können. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sich die GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits in Zahlungsschwierigkeiten befand. Die Haftungsbescheide sind daher rechtmäßig.