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Bei Betriebsveranstaltungen, die allen Betriebsangehörigen offenstehen, sind Aufwendungen bis zu 110 € lohnsteuerfrei. Darüber hinaus gehende Beträge können mit 25% pauschal der Lohnsteuer unterworfen werden. Das Finanzgericht hat entschieden, dass auch die Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen mit 25% nur dann anwendbar ist, wenn die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht.

Praxis-Beispiel:
Das Finanzamt hat gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid und einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid erlassen. Das Finanzamt behandelte die Aufwendungen für die Vorstandsweihnachtsfeier und die Weihnachtsfeier für den Konzernführungskreis als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es wendete nicht den pauschalen Steuersatz von 25% an, sondern einen durchschnittlichen Steuersatz von 81,81% bzw. 62% (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin den Teilnehmern steuerbaren Arbeitslohn zugewendet hat. Die Klägerin machte jedoch geltend, dass der pauschale Steuersatz von 25% anzuwenden sei, weil es keine gesetzliche Regelung gibt, die diese Pauschalierung ausschließt, wenn die Betriebsveranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offensteht.

Es ist eindeutig, dass von den Zuwendungen kein Freibetrag abzuziehen ist, weil die Vorstandsweihnachtsfeier und die Weihnachtsfeier für den Konzernführungskreis nicht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offen stand, sondern nur Vorständen bzw. Führungskräften. Die Legaldefinition des Begriffs der Betriebsveranstaltung enthält nicht das Kriterium des Offenstehens der Veranstaltung für alle Angehörigen des Betriebs. Dieses Kriterium ist nur Bedingung für die Anwendung des Freibetrags.

Begriffe, die in verschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes verwendet werden, sind grundsätzlich einheitlich auszulegen. Eine von einer Legaldefinition abweichende Auslegung kommt in Betracht, wenn der Zweck der Regelung, ihr Zusammenhang mit anderen Vorschriften und/oder die Entstehungsgeschichte eindeutig erkennen lassen, dass der Begriff anders als in der Legaldefinition zu verstehen sein soll. Das Finanzgericht Münster geht davon aus, dass eine solche von der Legaldefinition abweichende Auslegung des Begriffs der Betriebsveranstaltung hier geboten ist.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen (Az. beim BFH: VI R 5/22). Somit hat der BFH über die Auslegung zu entscheiden. Wie der BFH den Zweck der Vorschrift begründet, ist zurzeit offen. Wichtig! In entsprechenden Fällen ist es sinnvoll, Einspruch einzulegen und zu beantragen, dass das Verfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ausgesetzt wird.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Köln, 6 K 2175/20| 26-01-2022