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Eine Körperschaft verfolgt steuerbegünstigte Zwecke, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke selbstlos fördert. Eine Förderung oder Unterstützung geschieht, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. 

Praxis-Beispiel:
Eine 1995 errichtete GmbH (= Klägerin), deren Gegenstand die gemeindepsychiatrische Versorgung ist, hat ihren Gesellschaftsvertrag in 2012 im Hinblick auf die Regelung zum Selbstkontrahieren der Geschäftsführer geändert. Im August 2014 teilte das Finanzamt der Klägerin mit, dass der Gesellschaftsvertrag von 2012 nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche und bat sie, die gemeinnützigen Zwecke (wörtlich) zu benennen. In 2015 beschlossen die Gesellschafter eine „Neufassung der Satzung“, die 2015 in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Satzung enthielt zwar Regelungen zur Vermögensbindung im Fall der Auflösung, nicht aber bei einem Zweckwegfall. Das Finanzamt beanstandete den Gesellschaftsvertrag und schlug vor, die Zwecke "Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege" sowie "Förderung mildtätiger Zwecke" aufzunehmen. Zudem schlug es (erstmals) vor, auch die Regelung zur Auflösung der Gesellschaft an die Mustersatzung anzupassen. Mit Bescheid vom 9.12.2016 lehnte das Finanzamt die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO ab, weil die Klägerin mit ihrer "Satzung in der Fassung von 2015" die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO nicht erfülle.

Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung genau bestimmt ist. Es muss aufgrund der Satzung geprüft werden können, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. Wird in der Satzung der Wegfall des bisherigen Zwecks als Voraussetzung des Vermögensanfalls überhaupt nicht erwähnt, ist eine Auslegung der Satzung insoweit nicht möglich. Eine Satzung genügt nur dann dem Grundsatz der satzungsmäßigen Vermögensbindung, wenn sie auch eine ausdrückliche Regelung für den Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft enthält.

Quelle:BFH| Urteil| V R 11/20| 25-08-2021