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Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung müssen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben in dem Jahr erfasst werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Weitere Voraussetzung hierfür ist, dass die Zahlung innerhalb von 10 Tagen vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres erfolgt. Wiederkehrend bedeutet, dass aufgrund rechtlicher Verpflichtungen die Wiederholung in bestimmten Zeitabständen von Anfang an feststeht, z. B. bei Zinsen, Mietzahlungen, Versicherungen, Telefonrechnungen, laufenden Umsatzsteuerzahlungen. Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben wird nicht darauf abgestellt, ob die Beträge innerhalb der 10-Tage-Frist fällig werden. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Kalenderjahr die wirtschaftliche Zugehörigkeit (Fälligkeit) angesiedelt ist und ob die Zahlung innerhalb der 10-Tage-Frist vor bzw. nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt.

Der Ab- oder Zufluss darf nur dann abweichend vom tatsächlichen Zahlungszeitpunkt erfasst werden, wenn es sich um Einnahmen oder Ausgaben handelt, die innerhalb von 10 Tagen vor oder nach Ablauf des Jahres zu- oder abfließen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Es kann sich also nur um Zahlungen handeln, die zwischen dem 22.12. und dem 10.1. liegen. Damit abweichend geleistete Zahlungen im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden dürfen, müssen sie innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig sein und geleistet werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Bei Unternehmern, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, ist die Umsatzsteuer, die an das Finanzamt gezahlt wird, eine Betriebsausgabe. Bei Umsatzsteuervorauszahlungen und -erstattungen handelt es sich daher grundsätzlich um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen, sodass auch die 10-Tage-Regelung anzuwenden ist. Das gilt auch für die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das IV. Quartal, die bis zum 10. Januar des Folgejahres abzugeben ist (also innerhalb der 10-Tage-Frist). Umsatzsteuervorauszahlungen für das Vorjahr, die innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, sind nach der BFH-Rechtsprechung auch dann im Vorjahr steuerlich abziehbar, wenn der 10.1. des Folgejahres auf einen Samstag oder Sonntag fällt.

Praxis-Tipp:
Die Fristverlängerung auf den nächsten Werktag ist im Zusammenhang mit der 10-Tages-Frist nicht anwendbar. Es handelt sich um eine Zufluss- und Abflussfiktion, nicht aber um eine "Frist", so dass sich die Frage nach einer Verlängerung erübrigt. Mit seiner Entscheidung wendet sich der BFH gegen die Auffassung des BMF. Das Urteil ist immer dann von Bedeutung, wenn der 10.1. auf einen Samstag oder Sonntag fällt.

Bei einer Dauerfristverlängerung liegt die Abgabefrist außerhalb des 10-Tage-Zeitraums. Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben, müssen die Voranmeldung für den Monat Dezember bis zum 10.1. des Folgejahres abgeben. Bei einer Dauerfristverlängerung ist die Voranmeldung für den Monat November bis zum 10.1. des Folgejahres abzugeben.

Erteilt der Unternehmer dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung, hat er keinen Einfluss darauf, wann das Finanzamt die "Umsatzsteuerzahllast" von seinem Konto abbucht. Darauf kommt es auch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass das Finanzamt berechtigt ist, bis zum 10. Januar abzubuchen. Bei einer Lastschrifteinzugsermächtigung wird deshalb unterstellt, dass die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Fälligkeit abgeflossen ist. Voraussetzung ist, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldung fristgerecht abgegeben wurde und das betroffene Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Es spielt dann keine Rolle, wenn das Konto durch das Finanzamt tatsächlich erst später in Anspruch genommen wurde oder die Möglichkeit besteht, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 11| 30-11-2023