Rechnungsabgrenzungsposten dienen dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Aktiviert werden vor dem Bilanzstichtag gezahlte Leistungen, die als Gegenleistung für die Zeit nach dem Bilanzstichtag bestimmt sind. Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der BFH entschieden, dass aktive Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden sind (Urteil vom 16.3.2021, X R 34/19). Der BFH begründet dies damit, dass das Gesetz keine entsprechenden Einschränkungen enthält.
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wird nunmehr eine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen. In § 5 Abs. 5 EStG wird eine neuer Satz 2 eingefügt, wonach der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens unterbleiben kann, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht übersteigt. Es handelt sich um ein Wahlrecht, das einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen auszuüben ist.
Diese gesetzliche Neuregelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 enden. Damit wird die „alte Rechtslage“ entsprechend dem BFH-Beschluss vom 18.3.2010 (X R 20/09) wieder hergestellt, sodass die neuere Entscheidung des BFH nicht mehr zur Anwendung kommt.