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Bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Getränke) ist der ermäßigte Streuersatz anzuwenden. Diese Regelung ist befristet und wurde nunmehr bis zum 31.12.2023 verlängert. Das BMF hat auf dieser Basis die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für das Jahr 2023 (Sachentnahmen) bekannt gegeben.

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse zu. 

Die Pauschbeträge für Sachentnahmen sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.

Gewerbezweig  Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1. Januar bis 31. Dezember 2023
  ermäßigter
Steuersatz
voller
Steuersatz
insgesamt
Bäckerei 1.537 € 197 € 1.734 €
Fleischerei 1.368 € 522 € 1.890 €
Gast- und Speisewirtschaft
a. mit Abgabe von kalten Speisen
b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 
1.678 €
2.919 €
579 €
762 €
2.257 €
3.681 €
Getränkeeinzelhandel 113 € 254 € 367 €
Café und Konditorei 1.481 € 550 € 2.031 €
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) 663 € 0 € 663 €
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel 1.284 € 339 € 1.623 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 353 € 156 € 509 €

 

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV A 8 – S 1547/19/10001 :004| 20-12-2022