Beim Investitionsabzugsbetrag ist unter „Gewinn“ der Steuerbilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn zu verstehen. Eine Korrektur des Steuerbilanzgewinns um außerbilanzielle Positionen (wie z. B. nichtabziehbare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Einnahmen im Teileinkünfteverfahren) findet deshalb nicht statt.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin wies in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2020 einen Steuerbilanzgewinn von 199.309,90 € aus. Dieser Betrag sei bei der Gewinngrenze in Höhe von 200.000 €, die bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nicht überschritten werden darf, zugrunde zu legen. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass außerbilanzielle Hinzu- bzw. Abrechnungen zu beachten seien. Aufgrund von Hinzurechnungen wurde der Grenzbetrag von 200.000 € überschritten, sodass das Finanzamt die Bildung eines neuen Investitionsabzugsbetrags ablehnte.
Der BFH hat entschieden, dass der Betrag als Gewinn anzunehmen sei, der ohne Berücksichtigung von Abzügen und Hinzurechnungen zugrunde zu legen sei. Außerbilanzielle Hinzu- bzw. Abrechnungen seien nicht zu berücksichtigen. Die Gewinngrenze sei daher nicht überschritten und der geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag von 120.000 € könne berücksichtig werden.
§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG enthält keine eigenständige Definition des Begriffs „Gewinn“. Der Gewinn ist nach § 4 oder § 5 EStG zu ermitteln und damit grundsätzlich nach steuerrechtlichen Vorschriften. Maßgebend ist nicht der handelsbilanzielle Jahresüberschuss. Der Gewinn ist außerdem, um die nicht abziehbare Betriebsausgaben zu erhöhen bzw. um steuerfreie Betriebsvermögensmehrungen zu mindern.
