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Beim Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung nach § 7g EStG kann der Steuerpflichtige den Umfang seiner betrieblichen und außerbetrieblichen PKW-Nutzung nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen. Zulässig sind auch alle anderen Beweismittel, mit denen der Umfang der betrieblichen Nutzung nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden kann. Die eindeutige gesetzliche Regelung, wonach die pauschale 1%-Regelung zur Ermittlung der Kosten, die auf die private Nutzung eines Firmen-PKW entfallen, nur vermieden werden kann, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, ist nicht auf den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung übertragbar.

Praxis-Beispiel:
Ein Rechtsanwalt erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Er bildete für die künftige Anschaffung eines PKW in zwei Jahren jeweils einen Investitionsabzugsbetrag (2009 in Höhe von 20.000 € und 2013 in Höhe von 8.000 €). In 2011 schaffte der Rechtsanwalt ein gebrauchtes Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 47.479 € netto an. Für das Fahrzeug nahm er im Jahr 2013 eine Sonderabschreibung in Höhe von 9.496 € in Anspruch. Er nutzte das Fahrzeug, bis er im November 2016 ein weiteres gebrauchtes Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 42.436,97 € netto anschaffte. Beide Fahrzeuge ordnete er seinem Betriebsvermögen zu.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung machte der Prüfer den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung rückgängig, weil die Aufzeichnungen über die betrieblichen Fahrten nicht als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anzuerkennen seien. Der private Nutzungsanteil müsse daher nach der sog. 1%-Methode berechnet werden. Dementsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden Fahrzeuge ausschließlich bzw. fast ausschließlich betrieblich genutzt worden sind.

Der BFH hat zwar entschieden, dass das Finanzgericht das Fahrtenbuch zu Recht als nicht ordnungsgemäß verworfen hat. Das Finanzamt war somit berechtigt, die private Nutzung des Firmen-PKW nach der 1%-Regelung zu bewerten. Ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten ausdrücklich untersagt. Aber! Der Umfang einer nahezu ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Kfz im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung kann nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden, weil in § 7g EStG nicht ausdrücklich geregelt ist, wie die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung des Wirtschaftsguts nachzuweisen sind.

Das Finanzgericht hätte die Zeugin hören müssen, die bestätigt hatte, dass der Kläger an den aufgelisteten Terminen betriebliche Fahrten mit dem genannten Firmen-PKW durchgeführt hat. Aus der eingereichten schriftlichen Erklärung der Zeugin ging hervor, dass in den Auflistungen diejenigen betrieblichen Termine angegeben worden waren, die der Rechtsanwalt mit seinem Dienstwagen wahrgenommen hat. Das Finanzgericht muss die unterlassene Beweiswürdigung nunmehr nachholen.

Ergebnis: Der Nachweis einer fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW ist nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt. Der Nachweis der betrieblichen Fahrten kann vielmehr in jeder geeigneten Form erbracht werden. Der BFH selbst hat keine Details für alternative Aufzeichnungen vorgegeben. Somit können folgende Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen ausreichend sein:

  • Eintragungen im Terminkalender
  • Abrechnungen über gefahrene Kilometer gegenüber Auftraggebern
  • Reisekostenaufstellungen bzw. Reisekostenabrechnungen
  • formlose Aufzeichnungen, wobei es ausreicht, allein die betrieblichen Fahrten aufzuzeichnen (festzuhalten ist der jeweilige Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke sowie die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Jahres bzw. des Aufzeichnungszeitraums)

Die bloße Behauptung, dass ein Fahrzeug fast ausschließlich betrieblich genutzt wird und die meisten Privatfahrten mit einem anderen (privaten) Fahrzeug durchgeführt werden, reicht nicht aus, weil dies nichts darüber aussagt, in welchem Umfang der Firmenwagen tatsächlich privat genutzt wurde.

Quelle:BFH| Urteil| VIII R 24/19| 15-03-2022