Unternehmen, die von der Corona-Pandemie stark betroffen sind, können ihre Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer in einem vereinfachten Verfahren herabsetzen lassen. Die Finanzverwaltung stellt nunmehr klar, dass bei der Gewerbesteuer entsprechend verfahren werden kann. Hat das Finanzamt Kenntnis von den veränderten Verhältnissen hinsichtlich des Gewerbeertrags, kann es für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen.
Steuerpflichtige, die unmittelbar und in starkem Maße wirtschaftlich betroffen sind, können bis zum 30.6.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu erfüllen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Setzt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen herab, ist die betreffende Gemeinde bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen hieran gebunden.
Anträge auf Stundung oder Erlass von Gewerbesteuerbeträgen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Coronavirus sind an die jeweils zuständige Gemeinde zu richten. Das Finanzamt ist nur dann zuständig, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.