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Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer Person, die gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, können mit bis zu 9.984 € im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 EStG). Zu den typischen Unterhaltsleistungen gehören insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat und notwendige Versicherungen, die nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können. Eigene Einkünfte und Bezüge werden angerechnet, soweit diese 624 € im Jahr übersteigen.

Folgende Personen sind gegenüber dem Steuerpflichtigen unterhaltsberechtigt:

  • Verwandte in gerader Linie (z. B. Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern),
  • Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  • geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
  • Mutter bzw. Vater eines nichtehelichen Kindes gegenüber dem anderen Elternteil.

Den unterhaltsberechtigten Personen stehen die Personen gleich, denen Leistungen der inländischen öffentliche Hand wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise nicht gewährt werden bzw. gewährt würden. Beim Vorliegen einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der gleichgestellten Person inländische öffentliche Mittel aufgrund von Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ihm dafür Unterhaltsaufwendungen bis zum Höchstbetrag erwachsen. Eine unterhaltsberechtigte Person gehört auch dann zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn sie aufgrund einer Ausbildung oder eines Studiums auswärts untergebracht ist. Eine gewisse räumliche Trennung ist unschädlich, wenn keine besonderen Umstände hinzukommen, die auf eine dauerhafte Trennung der unterhaltsberechtigten Person vom Haushalt des Steuerpflichtigen schließen lassen.

Ob die Aufwendungen für den Unterhalt abziehbar sind, hängt von den Verhältnissen des Steuerpflichtigen selbst ab. Es ist zunächst zu prüfen, inwieweit der Steuerpflichtige nach seinen persönlichen Einkommensverhältnissen verpflichtet ist, Unterhaltsleistungen zu erbringen. Hierfür ist es notwendig, das verfügbare Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen zu ermitteln. Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens sind alle steuerpflichtigen Einkünfte, alle steuerfreien Einnahmen sowie etwaige Steuererstattungen (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) anzusetzen. Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, sind ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrages einzubeziehen.

Steuerfreie Einnahmen sind z. B. auch das Kindergeld und vergleichbare Leistungen, Leistungen nach dem SGB, die ausgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulagen, das Baukindergeld und der steuerfreie Teil der Rente. Abzuziehen sind die entsprechenden Steuervorauszahlungen und -nachzahlungen sowie die Steuerabzugsbeträge (Lohn- und Kirchensteuer, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag). Ferner sind die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge mindernd zu berücksichtigen (gesetzliche Sozialabgaben bei Arbeitnehmern, gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei Rentnern, für alle Übrigen die eigenen Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung). Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist auch dann abzuziehen, wenn der Steuerpflichtige keine Werbungskosten hatte. Entsprechendes gilt für den Abzug anderer Werbungskosten-Pauschbeträge und des Sparer-Pauschbetrags bei der Ermittlung der anderen Einkünfte.

Ein Steuerpflichtiger ist nur insoweit zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, als sie in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Einkünften stehen und ihm nach Abzug der Unterhaltsaufwendungen genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich, für seinen Ehegatten und seine Kinder verbleiben (sog. Opfergrenze).

Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, mindern den Höchstbetrag, soweit diese den Betrag von 624 € jährlich übersteigen. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sind voll anzurechnen. Im Rahmen der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge sind Kapitalerträge, soweit die tarifliche Einkommensteuer zur Anwendung kommt, unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags als Einkünfte zu erfassen. Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, sind als Bezüge ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrages zu erfassen. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person sind nur anzurechnen, soweit sie auf den Unterhaltszeitraum entfallen.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 8 – S 2285/19/10003 :001| 05-04-2022