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Die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen ist keine Anschaffung, sodass es sich nicht um anschaffungsnahe Herstellungskosten handeln kann. Das heißt, dass § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG nicht angewendet werden kann.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war Inhaber einer Hofstelle. Er hat die Wohnung, die zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörte, im Jahr 2011 entnommen. Im Anschluss an die Entnahme sanierte und modernisierte er die vermietete Wohnung. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger die hierfür entstandenen Aufwendungen nicht sofort als Erhaltungsaufwand abziehen kann. Weil es sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten handeln würde, könnten die Aufwendungen bei der Ermittlung der Vermietungseinkünfte lediglich im Wege der Abschreibung verteilt über die Nutzungsdauer des Objektes steuerlich geltend gemacht werden. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos.

Der BFH hat die Revision für die Jahre 2011 und 2012 zurückgewiesen, weil die Klage infolge der Steuerfestsetzung auf 0 € nicht zulässig war. In Bezug auf die Jahre 2010 und 2013 sah der BFH die Revision hingegen als begründet an. Das Finanzgericht hat die Aufwendungen für die Baumaßnahmen zu Unrecht als anschaffungsnahe Herstellungskosten beurteilt.

Die Entnahme einer Wohnung aus dem Betriebsvermögen ist keine Anschaffung. Es fehlt die Gegenleistung, die für die Annahme einer Anschaffung notwendig ist. Außerdem liegt kein Rechtsträgerwechsel vor, wenn das Wirtschaftsgut in das Privatvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird. Die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch eine Entnahme kann auch nicht fiktiv einer Anschaffung gleichgestellt werden. 

Aber: Das Finanzgericht hat noch zu klären, ob die Aufwendungen für die Baumaßnahmen in den Jahren 2010 und 2013 möglicherweise doch Herstellungskosten sind (entsprechend der Regelung in § 255 Abs. 2 HGB). Das ist der Fall, wenn die Wohnung über ihren ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wurde.

Quelle:BFH| Urteil| IX R 7/21| 02-05-2022