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Bei einem geleasten Fahrzeug gehören die Leasing-Sonderzahlung, Kfz-Zubehörkosten, Kfz-Zusatzleistungen sowie Reifenkosten zu den Gesamtkosten, die bei der Ermittlung des Km-Satzes innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums einzubeziehen sind. Das gilt auch wenn sie am Ende des Vorjahres, aber innerhalb von zwölf Monaten bezahlt worden sind. Hierin liegt kein Widerspruch zur Abschnittsbesteuerung, zumal sich im Streitjahr die Verhältnisse für den Kilometerwert im Zwölfmonatszeitraum nicht wesentlich geändert haben.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger schaffte sich im Dezember 2018 einen PKW als Leasingfahrzeug (mit einem Anschaffungspreis von 66.221,98 €) an, weil er in seinem zum 1.1.2019 neu aufgenommenen Beschäftigungsverhältnis im Außendienst eingesetzt wurde. Die Leasingsonderzahlung sowie die Fahrzeugzubehörkosten, Zusatzleistungen und Reifen zahlte er im Jahr 2018. Der Kläger teilte die Gesamtkosten von 30.418,21 € durch die Jahresfahrleistung von 32.717 km und machte einen Kilometersatz von 0,93 €/km geltend. Im Einkommensteuerbescheid für 2019 erkannte das Finanzamt diese Fahrtkosten nicht an. Zur Begründung erläuterte es, dass der in 2018 angewandte Kilometersatz im Streitjahr nicht anwendbar sei. Die tatsächlichen Kosten seien jedes Jahr neu zu ermitteln. Da eine Berechnung für 2019 nicht vorgelegt worden sei, sei der Kilometersatz mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer angewandt worden.

Dagegen legte er Klage ein. Aus den Lohnsteuerrichtlinien sei nicht abzuleiten, dass der Kilometersatz nur bis zum Ende eines Kalender- bzw. Veranlagungsjahres anwendbar sei. Vielmehr werde die Berechnung ausdrücklich nur auf einen Zeitraum von 12 Monaten bezogen. Wenn sich die Berechnungsgrundlage auf einen Zeitraum von 12 Monaten erstrecke, weshalb sollte der daraus errechnete Kilometersatz dann nur für einen verbleibenden Rest (hier: für elf Tage vor Jahresende) zur Anwendung kommen.

Der vom Kläger für einen 12-Monatszeitraum ermittelte Kilometerwert ab dem 20.12.2018 von 0,93 € gilt auch für die Dienstfahrten des Klägers im Jahr 2019, weil sich entgegen der Auffassung des Finanzamts die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.

Nach den Lohnsteuer-Richtlinien sind als Fahrtkosten die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Benutzt der Arbeitnehmer sein Fahrzeug, ist der Teil der jährlichen Gesamtkosten anzusetzen, der dem Anteil der Jahresfahrleistung entspricht. Der Arbeitnehmer kann somit auf Grund der Gesamtkosten, die er für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelt hat, einen Kilometersatz errechnen. Dieser darf so lange angesetzt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern, z. B. bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums oder bis zum Eintritt veränderter Leasingbelastungen.

Der Kläger hatte am Ende des Veranlagungsjahres 2018 für einen 12-Monatszeitraum eine Kilometerpauschale anhand der Gesamtkosten für das Fahrzeug ermittelt und die bereits 2018 abgeflossene Leasingsonderzahlung für einen Leistungszeitraum 20.12.2018 bis 19.12.2021 sowie andere Kosten zu 100 % gezahlt. Er hat dabei auch die künftigen erst 2019 zu zahlenden Leasinggebühren, Tankfüllungen, Kosten des Reifenwechsels, Kfz-Steuer und die Versicherung bei den Gesamtkosten für die Ermittlung der tatsächlichen Kosten pro Kilometer angesetzt.

Der Werbungskostencharakter der Aufwendungen und damit die Möglichkeit ihrer Abziehbarkeit ergeben sich aus der beabsichtigten zukünftigen beruflichen Nutzung des PKW. Ohne diesen Bezug hätte die berufliche Veranlassung nicht bejaht werden können. Wenn aber für die Qualifizierung von Aufwendungen die zukünftige Nutzung maßgeblich ist, sind auch die entsprechenden steuerlichen Vorgaben bzw. Einschränkungen zu berücksichtigen. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung steht dem nicht entgegen.

Hinweis: Das Finanzamt hat Revision eingelegt (Az. beim BFH: VI R 9/22). In vergleichbaren Fällen ist es sinnvoll, Einspruch einzulegen und zu beantragen, dass das Verfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ausgesetzt wird.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG München, 2 K 667/21| 11-10-2021