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Die Gewährung von Kindergeld wegen einer Berufsausbildung setzt voraus, dass das Kind aktiv an seiner Ausbildung teilnimmt. Unterbleiben die Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses wegen einer langfristigen Erkrankung des Kindes, ist kein Kindergeld aufgrund einer Berufsausbildung zu gewähren. Es kann jedoch wegen der Erkrankung des Kindes ein Anspruch auf Kindergeld wegen Behinderung in Betracht kommen.

Praxis-Beispiel:
Ein junger Erwachsener hatte während seiner Ausbildung einen schweren Unfall mit Schädelbasisbruch und Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Nach dem Krankenhausaufenthalt hat er verschiedene Reha-Maßnahmen durchlaufen, von denen die letzte 17 Monate nach dem Unfall begann. Das Finanzgericht sprach Kindergeld für die ersten acht Monate nach dem Unfall zu, weil das Ausbildungsverhältnis fortbestanden habe und der Wille, die Ausbildung baldmöglichst fortzusetzen, in mehrfacher Hinsicht belegt sei.

Der BFH hat die Angelegenheit zur weiterer Sachaufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Ein Kind befindet sich nur dann in einer Berufsausbildung, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Eine vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung, z. B. wegen einer Erkrankung, ist unschädlich.

Wird die Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate andauern, kann das Kind nicht mehr wegen seiner Ausbildung berücksichtigt werden. Das Finanzgericht muss nun klären, ob die Dauer der Erkrankung von mehr als 6 Monaten bereits in den ersten Monaten nach dem Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet wurde. Falls zunächst eine schnellere Genesung möglich erschien, könnte der Kindergeldanspruch, für diesen Zeitraum noch wegen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses begründet sein.

Eine Berücksichtigung des Kindes wegen Ausbildung kommt nicht in Betracht, sobald mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass ein langwieriger Heilungsprozess vorliegt, der länger als 6 Monate dauernd wird. Sollte dies der Fall sein, ist zu prüfen, ob das Kind behinderungsbedingt außerstande war, sich selbst zu unterhalten und deshalb aufgrund seiner Behinderung zu berücksichtigen ist.

Quelle:BFH| Urteil| III R 43/20| 14-12-2021