Wer seine betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit in einem häuslichen Arbeitszimmer ausübt, muss prüfen, ob seine Aufwendungen zu 100%, bis zu 1.250 € im Jahr oder überhaupt nicht abziehbar sind. Es können gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG
- 100% der Aufwendungen abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten ist,
- Aufwendungen bis zu 1.250 € im Jahr abgezogen werden, wenn und soweit für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
- in allen anderen Fällen können keine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abgezogen werden.
Sind Aufwendungen abziehbar, muss geprüft werden, ob das häusliche Arbeitszimmer für private und berufliche Zwecke genutzt wird. Die Aufwendungen sind nur dann abziehbar, wenn das Arbeitszimmer ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich bzw. betrieblich genutzt wird.
Homeoffice-Pauschale: Sollte kein häusliches Arbeitszimmer vorliegen, kann (zunächst begrenzt für 2020 bis 2022) für jeden Kalendertag ein Betrag in Höhe von 5 € abgezogen werden. Die Pauschale gilt nur für Tage, an denen der Unternehmer oder Arbeitnehmer seine betriebliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt hat und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betriebsstätte aufsucht. Der Abzug ist auf insgesamt 600 € pro Jahr begrenzt.
Ausweitung der Homeoffice-Pauschale ab 2023: Die Homeoffice-Pauschale soll ab 2023 unbefristet gelten und der maximale Abzugsbetrag auf 1.000 € pro Jahr angehoben werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c). Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn die Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 200 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausüben. Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale als auch der Höchstbetrag auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen. Die Beträge können nicht tätigkeitsbezogen vervielfacht werden. Hinweis: Die Homeoffice-Pauschale wird nicht zusätzlich zur Werbungskostenpauschale gewährt. Aufwendungen für Arbeitsmittel sind allerdings nicht mit der Homeoffice-Pauschale abgegolten.