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Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind als private Veräußerungsgeschäfte (sog. Spekulationsgewinne) zu versteuern, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, sind ebenfalls als private Veräußerungsgeschäfte zu beurteilen (ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs). Bei Wirtschaftsgütern, die zumindest in einem Kalenderjahr zur Erzielung von Einkünften genutzt werden, erhöht sich der Zeitraum von einem auf zehn Jahre

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige erwarb 2011 ein Mobilheim, das auf einem Campingplatz aufgestellt war, als "gebrauchtes Fahrzeug". Das Mobilheim steht mit seinen Rädern auf einer ebenen, betonierten Fläche. Es verfügt über Versorgungsanschlüsse für Wasser, Gas und Strom sowie über einen Kanalisationsanschluss. Die Anmietung der Parzelle war auf jeweils eine Saison angelegt; der Vertrag verlängerte sich aber automatisch, sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgte. Im Fall der Kündigung war der Kläger zur Räumung des Platzes verpflichtet. Bereits in 2011 hatte der Kläger das Mobilheim vermietet. In 2015 verkaufte der Kläger das Mobilheim. Das Finanzamt behandelte den Verkauf als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft.

Bei dem veräußerten Mobilheim handelt es sich nicht um ein (bebautes) Grundstück, sondern um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Die isolierte Veräußerung kann somit nicht als privates Veräußerungsgeschäft aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten eingestuft werden. Es handelt sich jedoch um eine Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern. Da der Steuerpflichtige das Mobilheim vermietet hatte, hat er es zur Erzielung von Einkünften genutzt. Konsequenz: Bei anderen Wirtschaftsgütern, die zumindest in einem Kalenderjahr zur Erzielung von Einkünften genutzt werden, erhöht sich der Zeitraum von einem auf zehn Jahre, sodass der Veräußerungsgewinn aufgrund dieser Regelung steuerpflichtig ist.

Quelle:BFH| Urteil| IX R 22/21| 23-05-2022