Nach dem Steuerentlastungsgesetz 2022, das inzwischen vom Bundestag verabschiedet wurde, haben unbeschränkt Steuerpflichtige einen Anspruch auf eine einmalige und steuerpflichtige Energiepreispauschale, wenn sie
- Gewinneinkünfte erzielen (§§ 13, 15, 18 EStG) oder
- Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte mit 2% pauschal besteuert werden.
Abwicklung durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber hat die Energiepreispauschale im September 2022 auszuzahlen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer am 1.9.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht. Der Anspruch von geringfügig Beschäftigten, die nach § 40a Abs. 2 EStG mit 2% pauschal besteuert werden, besteht nur, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber hat die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einbehalten Lohnsteuer zu entnehmen, die
- bei monatlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung bis zum 10.9.2022,
- bei vierteljährlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung bis zum 10.10.2022 und
- bei jährlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung bis zum 10.1.2023
anzumelden und abzuführen ist. Bei vierteljährlicher Abgabe darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale abweichend vom Septembertermin erst im Oktober auszahlen. Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, dann wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt.
Gibt der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung ab, entfällt für ihn die Verpflichtung, die Energiepreispauschale zu zahlen. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber ausschließlich Minijobber beschäftigt.
Lohnsteuerbescheinigung: Die gewährte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und mit dem Buchstaben „E“ zu kennzeichnen. Wird die Energiepreispauschale nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt, wird sie mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt und wird auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Ergibt sich nach der Anrechnung ein Erstattungsbetrag, so wird dieser an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt.
Gewinneinkünfte: Wer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher bzw. selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG erzielt, erhält die Energiepreispauschale, indem seine Einkommensteuer-Vorauszahlungen zum 10.9.2022 um die Energiepreispauschale gemindert werden. Beträgt die Vorauszahlung weniger als 300 € wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung auf 0 € gemindert. Die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen erfolgt entweder durch eine Allgemeinverfügung oder durch einen geänderten Vorauszahlungsbescheid. Die Allgemeinverfügung wird im Bundesteuerblatt veröffentlich, sodass in der Regel ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen nicht erforderlich sein wird.
Steuerpflicht der Energiepreispauschale: Bei Anspruchsberechtigten, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, ist die Energiepreispauschale als Einnahme aus den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Das gilt nicht für den pauschal versteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG. D.h., bei einem Minijob wird die Energiepreispauschale nicht als steuerpflichtige Einnahme erfasst. Außerdem ist die Energiepreispauschale bei der Berechnung der Vorsorgepauschale nicht zu berücksichtigen. Bei den übrigen Anspruchsberechtigten ist die Energiepreispauschale bei den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen, wobei die Freigrenze von 256 € nicht anzuwenden ist.
Hinweis: Die Energiepreispauschale ist bei einkommensanhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben Rentner und Personen, die andere sonstige Einkünfte, Kapitaleinkünfte und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Wer aber daneben begünstigte Einkünfte erzielt, hat einen Anspruch auf die Energiepreispauschale. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Rentner zusätzlich einen Minijob ausübt.