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Der Entwurf des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes ist vom Bundestag beschlossen worden. Sobald der Bundesrat zugestimmt hat, erfolgt die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Das sind die wesentlichen Punkte:

§ 3 Nr. 11b EStG (neu): Beträge bis zu 4.500 €, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise zahlt, sind steuerfrei. 
Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des 

  • § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 oder
  • § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes 

tätig sind. Es handelt sich hier um eine umfangreiche Liste der begünstigten Einrichtungen. Hinzu kommt, dass die Steuerbefreiung für Personen entsprechend anzuwenden ist, die in diesen Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Neben den Leistungen, die der Arbeitgeber freiwillig zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet, sind auch Leistungen begünstigt, die aufgrund von Tarifverträgen über Corona-Sonderzahlungen vereinbart wurden.

Reinvestitionsfristen (§ 6b EStG): Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden um ein weiteres Jahr verlängert, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

§ 7g EStG Investitionsabzugsbeträge: Die Investitionsfristen werden um ein weiteres Jahr verlängert. Investitionsabzugsbeträge, die in den Wirtschaftsjahren nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2018 beansprucht wurden, müssen erst zum Ende des sechsten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres aufgelöst werden. Bei Investitionsabzugsbeträgen, die in den Wirtschaftsjahren nach dem 31.12.2017 und vor dem 1.1.2018 beansprucht wurden, sind spätestens zum Ende des fünften auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres aufzulösen.

§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG: Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert. Die degressive Abschreibung gilt somit auch für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.

§ 10 d EStG: Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert. Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet.

Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| BT-Drucksache; Fassung vom 18.5.2022| 17-05-2022

Nachdem die Bundesregierung am 16.3.2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes beschlossen hat, in dem der steuerliche Grundfreibetrag angehoben, der Arbeitnehmerpauschbetrag um 200 € auf 1.200 € erhöht und die anstehende Erhöhung der Pendlerpauschale (ab dem 21. Entfernungskilometer) vorgezogen wird, werden jetzt im 4. Corona-Steuerhilfegesetz (Entwurf) auch die Punkte umgesetzt, die im ursprünglichen Entwurf enthalten waren. Hierbei handelt es sich um folgende Regelungen:

  • Zahlt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen Sonderzahlungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise, werden diese bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gestellt (sie werden nicht in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch angerechnet). Erstmalige Anwendung: Veranlagungszeitraum 2021, da der Auszahlungszeitraum vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 begünstigt ist.
  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.
  • Die degressive Abschreibung gilt auch für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden (= Verlängerung um ein Jahr).
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet.
  • Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 wird nur in beratenen Fällen um weitere drei Monate verlängert.
  • Desweitern werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert und zwar in beratenen Fällen um zwei Monate und für nicht beratene Steuerpflichtige um einen Monat.
Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| BT-Drucksache 20/1111| 20-03-2022

Zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie wird zurzeit ein „Viertes Corona-Steuerhilfegesetz“ vorbereitet. Nach dem derzeit vorliegenden Gesetzentwurf sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Arbeitgeber bestimmter Einrichtungen (insbesondere Krankenhäuser), die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen ihren Arbeitnehmern zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise Sonderleistungen gewähren, können diese bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei auszahlen.
  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.
  • Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt wurde, wird um ein Jahr verlängert. Konsequenz: Auch Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden, können degressiv abgeschrieben werden.
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben.
  • Der Verlustrücktrag wird ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet. Verluste können somit vom Verlustjahr unmittelbar auf die beiden vorangegangenen Jahre übertragen werden.
  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden ebenfalls um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang.
  • Der Registerbezug beim Einbehalt der Lohnsteuer in der Seeschifffahrt wird zur Umsetzung einer Vereinbarung mit der Europäischen Kommission vom Inland auf EU/EWR-Staaten erweitert.
Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| .| 10-02-2022