Die Aufforderung des BMF zur Abgabe der „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022“ ist durch das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen erfolgt.
Die Bundesländer, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Regelungen zu treffen, die von der bundeseinheitlichen Regelung abweichen, werden eigenständig zur entsprechenden Erklärungsabgabe auffordern. Hierbei handelt es sich um die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen. Von einigen Ländern wird auf die Erklärungsabgabe verzichtet, wenn es sich um Grundbesitz handelt, der unverändert vollständig von der Grundsteuer befreit ist (z. B. Niedersachsen). Das Saarland und Sachsen haben das bundesgesetzliche Bewertungsmodell übernommen, aber abweichende landeseigene Steuermesszahlen festgelegt.
Im Bereich des Grundvermögens haben die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen eigene Grundsteuermodelle entwickelt. Die abweichenden Ländermodelle sind flächenorientiert und basieren auf dem Grundgedanken, dass die Grundsteuer zur Finanzierung der kommunalen Infrastruktur dient, die den Grundbesitzern zur Verfügung gestellt werden (= Äquivalenzprinzip). In Bayern sind nur die Grundstücke (Grund und Boden) Steuergegenstand. Lagebedingte Wertunterschiede spielen keine Rolle. Die Grundsteuer ergibt sich durch eine Multiplikation des Grundsteuermessbetrags und des jeweiligen Hebesatzes, der von der Gemeinde bestimmt wird. In Baden-Württemberg wird der Grundsteuerwert durch die Multiplikation der Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert ermittelt. Hessen und Niedersachsen wenden zur Berücksichtigung der Grundstückslage sogenannte Lagefaktoren an. Das Landesmodell von Hamburg unterscheidet zwischen "normalen" und "guten" Wohnlagen und sieht für normale Wohnlagen einen Abschlag bei der Steuermesszahl vor.
Die abweichenden Ländermodelle haben den Vorteil, dass im Verhältnis zum Bundesmodell relativ wenig Angaben gemacht werden müssen, weil objektspezifische Gebäudemerkmale bei der Berechnung der Grundsteuer nicht berücksichtigt werden.