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Beim Vorsteuerabzug aus einer Leistung vor dem Übergang des Unternehmers zur Regelbesteuerung bzw. zur Kleinunternehmerregelung ist Folgendes zu beachten:

Übergang von der Steuerbefreiung zur allgemeinen Besteuerung
Hat ein Unternehmer, der von der Steuerbefreiung nach der Kleinunternehmerregelung zur allgemeinen Besteuerung übergeht, bereits vor dem Übergang 

  • Leistungen bezogen, die er erst nach dem Übergang zur Ausführung von dann zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zu verwenden beabsichtigt,
  • ist der Vorsteuerabzug dennoch für Zeiträume vor dem Übergang zur Regelbesteuerung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 UStG ausgeschlossen. 

Dies gilt auch, wenn der Übergang – z. B. wegen des Überschreitens der Grenzen in § 19 Abs. 1 UStG – bereits wahrscheinlich, aber noch nicht tatsächlich erfolgt ist. Dies betrifft auch den Vorsteuerabzug aus Voraus- und Anzahlungsrechnungen. Der tatsächliche Übergang zur Regelbesteuerung stellt dann eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb für die entsprechenden Vorsteuerbeträge nur unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers möglich ist. 

Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Steuerbefreiung
Der Übergang von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung stellt eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb ein zuvor vorgenommener Vorsteuerabzug nach dem Übergang unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu Lasten des Unternehmers zu berichtigen ist. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs entfällt, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1.000 € nicht übersteigt.

Übergangsregelung: Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer in einer bis zum 10.11.2025 abgegebenen Umsatzsteuererklärung auf die bis zum 10.11.2025 gültige Fassung von Abschnitt 15.3 Abs. 2 UStAE beruft. In diesen Fällen sind ggf. in einer Umsatzsteuererklärung für ein späteres Kalenderjahr die Vorsteuern entsprechend zu berücksichtigen.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| III C 2 – S 7300/00080/004/019| 09-11-2025