Zuschüsse des Arbeitgebers, die er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zahlt, sind steuerfrei. Die Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt.
Durch das 9-Euro-Ticket, das in den Monaten Juni, Juli und August 2022 erhältlich ist, reduzieren sich die Aufwendungen des Arbeitnehmers. Wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets (für öffentliche Verkehrsmittel) im Kalendermonat übersteigen, ist es aus Vereinfachungsgründen zulässig, eine Umrechnung auf das volle Kalenderjahr 2022 vorzunehmen (Jahresbetrachtung).
Wichtig! Werden – bezogen auf das Kalenderjahr 2022 – insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer an Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Hinweis: Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den Betrag, der als Entfernungspauschale abziehbar ist. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, die gesamten nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr zu bescheinigen.