Für die Betriebsausgabenpauschale bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr und Prüfungstätigkeit gilt: Pauschbeträge werden ohne Nachweis gewährt, weil gesetzlich unterstellt wird, dass diese Aufwendungen entstanden sind. Es ist allerdings ausgeschlossen, zusätzlich die tatsächlichen Kosten geltend zu machen.
Die Höchstbeträge der Betriebsausgabenpauschale sind ab 2023 erhöht worden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermittlung der vorgenannten Einkünfte die Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:
- bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30% der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 3.600 € (vor 2023: 2.455 €) jährlich
- bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags oder nebenberufliche Lehr und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine sogenannte Übungsleiter-Tätigkeit handelt, auf 25% der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900 € (vor 2023: 614 €) jährlich. Der Höchstbetrag von 900 € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.
Hinweis: Anstelle der Pauschale können die höheren tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.