Bei uns steht der Mensch im Mittelpunkt.

Kosten einer Leihmutterschaft sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Praxis-Beispiel:
Zwei miteinander verheiratete Männer (Kläger) machten in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen in Höhe von insgesamt 12.942,84 € als außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit einer Leihmutterschaft geltend. Das Leihmutterschaftsverhältnis wurde in den USA (Kalifornien) begründet. Die Leihmutter war eine dort lebende Frau, die bereits zwei eigene Kinder hatte. Die Schwangerschaft der Leihmutter wurde durch eine künstliche Befruchtung herbeigeführt. Die Samenzellen stammten von einem der Kläger. Aufgrund der künstlichen Befruchtung trug die Leihmutter ein Kind aus, welches seitdem bei den Klägern als Eltern in Deutschland lebt. Das Finanzamt lehnte es ab, die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Leihmutterschaft als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, weil die Behandlung einer Leihmutterschaft nach dem Embryonenschutzgesetz in Deutschland verboten ist.

Die Kläger machten geltend, dass eine Krankheit im Sinne der BFH-Rechtsprechung vorliege. Die maßgebende Erkrankung sei die ungewollte Kinderlosigkeit der Kläger, die sich aus der biologischen Sachgesetzlichkeit der männlich gleichgeschlechtlichen Beziehung ergebe. Die ungewollte Kinderlosigkeit sei als Krankheit anerkannt. Zum Krankheitscharakter der ungewollten Kinderlosigkeit gehöre in allen Fällen gleichermaßen, dass sie für die Betroffenen stets den Verlust eines Lebensplanes und eines erwünschten Lebensziels darstelle.

Krankheitskosten, die dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel erbracht werden, die Krankheit erträglich zu machen. Es wird jedoch nicht danach unterschieden, ob ärztliche Behandlungsmaßnahmen oder medizinisch erforderliche Hilfsmittel der Heilung dienen oder lediglich einen körperlichen Mangel ausgleichen sollen. Deshalb werden regelmäßig auch Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, obwohl der körperliche Mangel durch die betreffende Maßnahme nicht behoben, sondern nur umgangen oder kompensiert wird.

Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die aufgrund der Empfängnisunfähigkeit einer Frau oder der Zeugungsunfähigkeit eines Mannes vorgenommen wird, werden als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Das gilt unabhängig vom Familienstand. Erforderlich ist, dass die künstliche Befruchtung in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sowie mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen wird.

Aufwendungen für eine „künstliche Befruchtung“ können nicht in gleicher Weise bei der Kinderlosigkeit einer ehelichen Lebensgemeinschaft zweier Männer als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist nach der Rechtsprechung des BFH, dass die Behandlung in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht vorgenommen wird. Eine nach nationalem Recht verbotene Behandlung kann somit keinen zwangsläufigen Aufwand begründen. Vielmehr ist von den Steuerpflichtigen zu erwarten, dass sie gesetzliche Verbote beachten. Aufwendungen für verbotene Behandlungsmaßnahmen sind selbst dann nicht zwangsläufig, wenn sie nicht straf- oder bußgeldbewehrt sind oder wegen eines Strafausschließungsgrundes nicht geahndet werden. Die Kosten einer Leihmutterschaft sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist. Ob tatsächlich Revision eingelegt wurde, ist zurzeit nicht erkennbar.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Münster, 10 K 3172/19 E| 06-10-2021