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Die Energiepreispauschale (EPP) wird jedem Anspruchsberechtigten einmal gewährt. Bei der Zusammenveranlagung erhalten beide Ehegatten/Lebenspartner einen zusammengefassten Einkommensteuer- und/oder Vorauszahlungsbescheid. Sind beide Ehegatten/Lebenspartner für die EPP anspruchsberechtigt, erhalten auch beide Ehegatten/Lebenspartner im Rahmen der Zusammenveranlagung die EPP, wenn nicht bereits eine Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber erfolgte. Wenn nur ein Ehegatte/Lebenspartner für die EPP anspruchsberechtigt ist, wird diese auch bei der Zusammenveranlagung nur einmal gewährt.

Wer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher bzw. selbständiger Tätigkeit erzielt, erhält die Energiepreispauschale, indem seine Einkommensteuer-Vorauszahlungen zum 10.9.2022 um die Energiepreispauschale gemindert werden. Beträgt die Vorauszahlung weniger als 300 € wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung auf 0 € gemindert. Die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung erfolgt entweder durch eine Allgemeinverfügung oder durch einen geänderten Vorauszahlungsbescheid. Die obersten Finanzbehörden der Länder entscheiden über das Vorgehen jeweils in eigener Zuständigkeit.

Herabsetzung durch Vorauszahlungsbescheid: Es wird ein entsprechend geänderter Vorauszahlungsbescheid für den 10.9.2022 verschickt. Ab dem 10.12.2022 sind regelmäßig die bisher festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu entrichten.

Herabsetzung durch Allgemeinverfügung: Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist jeweils die oberste Landesfinanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben.

Das bedeutet: Gibt die oberste Finanzbehörde eines Landes eine Allgemeinverfügung heraus, wird kein geänderter Vorauszahlungsbescheid verschickt. Die Herabsetzung der Vorauszahlung erfolgt verwaltungsintern. Wurden bereits für den 10.9.2022 auf der Grundlage des „alten“ Vorauszahlungsbescheides Zahlungen an das Finanzamt geleistet, wird der überzahlte Betrag automatisch auf das Konto zurückerstattet, soweit keine weiteren Steuerrückstände bestehen.

Quelle:Sonstige| Sonstige| BMF-Glossar| 19-07-2022