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Leistungen aus einem Promotionsstipendium können der Einkommensteuer unterliegen, wenn der Stipendiat eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat und keine Steuerbefreiungsvorschrift eingreift.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin promovierte an einer Universität. Zur Förderung von akademischen Nachwuchskräften wurde Sie aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mit monatlich 800 € unterstützt. Entsprechend den Vergabebedingungen beteiligte sich ein privatwirtschaftliches Unternehmen in gleicher Höhe an der Finanzierung des Promotionsvorhabens und zahlte der Klägerin somit ebenfalls 800 € im Monat. Die Klägerin war verpflichtet, ihre Arbeitskraft ausschließlich der Promotion zu widmen und hierüber Nachweise zu erbringen. Zudem unterlag sie hinsichtlich der Ergebnisse ihres Promotionsprojekts einer fünfjährigen Ausübungs- und Verwertungspflicht. Das Finanzamt besteuerte den aus Mitteln des ESF gezahlten Teil des Stipendiums nicht. Die Zuwendungen, die das privatwirtschaftliche Unternehmen zahlte, sah das Finanzamt als steuerbare und steuerpflichtige sonstige Einkünfte an.

Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf, weil die Feststellungen des Finanzgerichts nicht ausreichten, um abschließend darüber zu entscheiden, ob die gesamten (miteinander verknüpften) Leistungen Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen sein können. Andere Einkunftsarten scheiden in diesem Zusammenhang aus. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen setzten jedoch voraus, dass die Klägerin für die Gewährung der Leistungen aus dem Stipendium eine (wie auch immer geartete) wirtschaftliche Gegenleistung hätte erbringen müssen.

Der BFH stellt klar, dass die Arbeitszeit, die die Klägerin für die Promotion aufgewandt hat, keine relevante Gegenleistung gewesen ist. Das Finanzgericht hat daher festzustellen, ob die im Zusammenhang mit der Förderung von Promotionen jedenfalls nicht allgemeinübliche Pflicht, die wissenschaftlichen Erkenntnisse innerhalb einer bestimmten Frist ausschließlich im Geber-Bundesland beruflich zu verwerten, als 

  • wirtschaftliche Gegenleistung oder
  • als bloße Erwartungshaltung 

einzustufen ist. Davon hängt ab, ob insoweit eine Steuerpflicht eintritt.

Eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 44 EStG kann nur hinsichtlich des Teils des Stipendiums gewährt werden, der aus dem ESF finanziert wird. Soweit der Klägerin in gleicher Höhe von einem privatwirtschaftlichen Unternehmen Zahlungen zugeflossen sind, handele es sich nicht um öffentliche Mittel im Sinne dieser Vorschrift.

Quelle:BFH| Urteil| X R 21/20| 27-09-2022